Reiserecht
OLG Köln: Schadensersatzanspruch nach tödlichem Balkonsturz
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 18.12.2006 einen Reiseveranstalter zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 € sowie von Beerdigungskosten an die Witwe eines verstorbenen Reisegastes verurteilt. Der Gast war während einer Türkeireise vom Balkon im dritten Stock des Hotels gestürzt. Er hatte das Gleichgewicht verloren und war über die nur 56 cm hohe Balkonbrüstung gefallen, wodurch er tödliche Verletzungen erlitt und noch am Unfallort verstarb. Die Klägerin hatte im Prozess behauptet, dass die Höhe der Balkonbrüstung einen Sicherheitsmangel darstelle, für den der Reiseveranstalter einstehen müsse. Nach deutschen Bauvorschriften müsse die Höhe der Brüstung mindestens 90 cm betragen. Der Reiseveranstalter behauptete dagegen, der Balkon habe den türkischen Bauvorschriften entsprochen, auch sei der Reisegast übermäßig alkoholisiert gewesen.
Das OLG hat der Klägerin Recht gegeben. Den Reiseveranstalter treffe bei der Vorbereitung und der Durchführung der von ihm veranstalteten Reise eine Verkehrssicherungspflicht, die sich auch auf die Auswahl und die Kontrolle der Vertragshotels erstrecke. Insbesondere müsse sich der Veranstalter darüber vergewissern, dass die von ihm unter Vertrag genommenen Hotels einen ausreichenden Sicherheitsstandard böten. Eine nur 56 cm hohe Balkonbrüstung im dritten Stock stelle einen Sicherheitsmangel dar, da die Absturzgefahr bei Verlust des Gleichgewichts extrem hoch sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Hotelanlage den türkischen Bauvorschriften entsprochen habe. Auch den Hinweis auf die Alkoholisierung des Reisegastes ließ das Gericht nicht gelten, meinte dazu sogar, dass im Urlaub der Alkoholkonsum zum normalen Verhalten der Reisenden gehöre, der z.B. durch Hotelbars noch gefördert werde. Eine ausreichend hohe Balkonbrüstung habe auch den Zweck, solche Gleichgewichtsstörungen aufzufangen, die aufgrund einer leichten bis mittleren Alkoholisierung entstünden. Deshalb müsse sich der Balkon eines Hotelzimmers auch für einen alkoholisierten Gast in einem gefahrlosen Zustand befinden.
(OLG Köln, Urteil v. 18.12.06, 16 U 40/06, PM v. 20.12.06)
Bundesgerichtshof kassiert Geschäftsbedingungen von Flugunternehmen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom
5.12.2006 entschieden, dass Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Luftfahrt-unternehmen verwendet hat,
unzulässig sind. Das Luftfahrtunternehmen besitzt eine Betriebsgenehmigung eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft und hatte u. a. folgende Klauseln
zur Haftungsbeschränkung in seinen AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen)
festgehalten:
"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern."
"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt."
Der Bundesgerichtshof stellte mit seinem Urteil (X ZR 165/03) fest, dass die Verwendung beider Klauseln der zwingenden Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens von Montreal, die in das europäische Gemeinschaftsrecht übernommen worden ist (Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 in der Fassung der VO (EG) 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates), widerspreche und die Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (BGH, PM v. 5.12.2006).
Bestimmungen über die Haftung von Flugunternehmen (als sog. "Luftfrachtführern") sind heute im "Montrealer Abkommen" geregelt. Es enthält u. a. Bestimmungen über Schadensersatz bei Flugverspätungen, Körper- und Sachschäden.
Reisebüro nicht zum Hinweis auf Reiseabbruchversicherung verpflichtet
Ein Reisebüro ist nicht verpflichtet, einen Kunden, der eine Reise bucht, auf die Möglichkeit zum Abschluss einer Reiseabbruchsversicherung hinzuweisen. Das entschied der Bundesgerichtshof am 25.7.2006. Ein Kunde, der eine Amerikareise antreten wollte und dafür auch eine Reiserücktrittsversicherung gebucht hatte, musste die Reise bereits auf dem Hinflug wegen einer Erkrankung abbrechen. Die Reiserücktrittsversicherung konnte er nicht in Anspruch nehmen, da diese nur zahlt, wenn die Reise nicht bereits begonnen worden ist.
Der Schaden des Kunden, der dafür nun sein Reisebüro in Anspruch nehmen wollte, betrug 4.000,00 €. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung der Vorinstanzen bekräftigt. Das Reisebüro sei nicht verpflichtet, auch auf die Möglichkeit einer Reiseabbruchversicherung hinzuweisen. Der Kunde habe mit dem Reisebüro einen Reisevermittlungsvertrag geschlossen. Der habe normalerweise nur die Beratung des Kunden bei der Auswahl oder Zusammenstellung einer Reise zum Gegenstand, nicht aber eine Versicherungsberatung. Diese Pflicht treffe das Reisebüro nur, wenn es aufträte wie ein Reiseveranstalter. Aber auch in einem solchen Fall bestünde nur eine Verpflichtung zum Hinweis auf eine Reiserücktrittsversicherung und Rücktransportkostenversicherung, nicht aber auf eine Reiseabbruchsversicherung.
(BGH. Urteil v. 25.7.06, - X ZR 182/05 - PM 108/2006 vom 25.7.06)
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 18.7.2006 bestätigt, dass den Reiseveranstalter eine Verkehrssicherungspflicht für die Anlagen trifft, die er bei Pauschalreisen anbietet. Ein elfjähriges Kind war auf einer Pauschalreise bei der Benutzung einer auf dem Hotelgelände stehenden Wasserrutsche ertrunken, weil es mit dem Arm in ein Absaugrohr geraten war und sich nicht wieder befreien konnte. Die Öffnungen der Absaugrohre waren nicht mit einem Absperrgitter abgedeckt. Eine Baugenehmigung für die Rutsche gab es nicht.
Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz die Schmerzensgeldansprüche der Familie bestätigt
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Reiseveranstalter eine Verkehrssicherungspflicht, die ihn verpflichtet, seine Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten. Dabei kam es nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht darauf an, ob die Rutsche im Reisekatalog erwähnt war oder nicht . Aus der Sicht der Reisenden habe es sich um eine zum Leistungsangebot des Reiseveranstalters gehörende Hoteleinrichtung gehandelt, auch wenn der Hotelbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte. Der Reiseveranstalter hätte deshalb die Sicherheit der Rutsche prüfen müssen.
Diese Prüfungspflicht habe er verletzt, da er sich auf jeden Fall hätte danach erkundigen müssen, ob die Anlage genehmigt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden wäre.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - X ZR 142/05 , PM 105/06
Die Klausel
„Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung."
ist wirksam und hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Das hat der 10. Senat des Bundesgerichtshofs am 20.6.06 entschieden und festgestellt,dass die Klausel die Reisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
(BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, PM 90/2006 vom 22.6.06)
Das bestätigte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. April 2006 (X ZR198/04). Er hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Reisekunde von einem Reisebüro Schadensersatz verlangen kann, weil es ihn im Zuge der gewünschten Beratung über verschiedene in Frage kommende Pauschalreisen nicht von sich aus darüber informierte, dass bei der schließlich vom Kunden ausgewählten Pauschalreise nach Bulgarien für die Einreise ein Reisepass erforderlich war. Der Kunde wurde am Abreisetag im deutschen Flughafen wegen des fehlenden Reisepasses zurückgewiesen.
Er unterlag in allen Instanzen.
Es sei nicht mehr die eigene Aufgabe des Reisebüros, sondern allein die des Reiseveranstalters, dem Kunden diejenigen Informationen zu erteilen, die für die Abwicklung der ausgewählten Reise von Bedeutung sind, urteilte der BGH. Mit der Entscheidung für eine bestimmte Reise beginnen die Verhandlungen über den Reisevertrag des Kunden mit dem gewählten Reiseveranstalter und setzt dessen vorvertragliche Haftung ein.
Der Bundesgerichtshof wies auf die §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGBInfoV hin, die den Veranstalter der Reise verpflichten, den Kunden schon vor der Buchung über etwaige Pass oder Visumerfordernisse zu unterrichten. Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, hafte er für dessen Verschulden gemäß § 278 BGB. (PM des BGH vom 63/2006 vom 25.4.06)
Schadensersatz bei
Flugverspätungen
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Das Europäische Parlament hat in seiner Presseerklärung vom 26.1.06 die am 10.1.06 vom Europäischen Gerichtshof gefällte Entscheidung zum im Jahre 2005 verabschiedeten Gesetz für einen besseren Schutz der Fluggäste (Regulation 261/04) begrüßt.
Das Gesetz verpflichtet die Fluggesellschaften zur Entschädigung und
Unterstützung der Passagiere im Falle von Überbuchungen, Stornierungen oder
langen Verspätungen. Diese Entschädigung reicht von Mahlzeiten und Getränken
über Telefonanrufe bis hin zu Hotelunterbringungen. Der Entschädigungsbetrag
kann bis zu 600 betragen, zuzüglich einer Rückerstattung des Kaufpreises sowie
eines kostenlosen Rückflugs. Der EUGH brachte seine Meinung zum Ausdruck, dass
"gestrichene Flüge oder lange Verspätungen deutlich andere Auswirkungen auf die
Fluggäste haben, als ähnliche Vorkommnisse bei Reisen mit anderen
Beförderungsmitteln." Weiterhin stünde das Gesetz durchaus im Einklang mit dem
Montrealer Abkommen, das "direkte Entschädigungen" vorsieht und bei
Flugverspätungen "Fluggästen ein individuelles Recht auf Schadenersatz"
einräumt.
Die IATA (International Air Transport Association), vertreten durch ihren
Direktor Giovanni Bisignani, zeigte sich dagegen enttäuscht über die
Entscheidung des Eropäischen Gerichtshofs. Sie vertrat die Auffassung , dass die
Entscheidung im Widerspruch zum Montrealer Abkommen stehe, das die
Entschädigungsansprüche der Passagiere regelt. Die Airlines hafteten nun in
Fällen, die völlig außerhalb ihrer Verantwortung lägen, etwa für aufgrund der
Wetterlage gestrichene Flüge oder Ausfälle die auf Streiks der Fluglotsen
beruhten. Es würden weitere Kosten in Höhe von ca. 700 Mio. $ verursacht, die
umgelegt werden müssten. Damit werde die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen
Flugverkehrs belastet. (PM der IATA vom 10.1.06).
...und bei Überbuchung
Muss der Reiseveranstalter Schadensersatz zahlen, wenn er dem Kunden nach Buchung und Zahlung, aber vor Antritt der Reise mitteilt, dass das Hotel überbucht ist?
Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof im Januar 2005 zu befassen.
Erst eine Woche vor Reisebeginn hatte der Veranstalter mitgeteilt, dass das gewählte Quartier überbucht sei. Er bot ein Ersatzquartier an , welches die Kläger aber nicht annahmen. Hierauf erhielten die Kläger zwar ihren bereits bezahlten Reisepreis zurück, machten aber , nachdem sie ihren Urlaub zu Hause verbracht hatten, Schadensersatz in Höhe der Hälfte des Reisepreises geltend und bezogen sich dabei auf die Vorschrift des § 651 f Abs. 2 BGB.
Sie lautet:
"Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen."
Hier hatte der Reiseveranstalter zwar ein Ersatzquartier angeboten. Darin sah der Bundesgerichtshof aber keine Vertragserfüllung, sondern lediglich eine sog. "Leistung an Erfüllungs Statt" (§ 364 Abs.1 BGB). Eine solche Leistung kann den Vertrag nur erfüllen, wenn der Reisende sie auch annimmt - was er im vorliegenden Falle aber gerade nicht getan hat.
Der Bundesgerichtshof hat daher bestätigt, dass dem Kunden grundsätzlich bei Überbuchung und Ablehnung des Ersatzquartiers ein Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zusteht.
Dem Reiseveranstalter kann aber (ausnahmsweise) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) helfen. Dieser Einwand ist nachvollziehbar, wenn ein Reisekunde z.B. ein völlig gleichwertiges Ersatzangebot erhält. Ist dieses aber, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, nicht gleichwertig, ist seine Ablehnung des Ersatzangebots und die anschließende Entschädigungsforderung jedenfalls nicht rechtsmißbräuchlich.
Im vorliegenden Falle hatten die Kläger schnorcheln und tauchen wollen, was aber auf der ersatzweise angebotenen Insel nicht möglich war, weil diese kein eigenes Riff hatte.
Der Reisende, der ein Ersatzquartier ablehnt, wird also auch zukünftig mit dem Einwand, ein völlig gleichwertiges Ersatzquartier abgelehnt zu haben, rechnen müssen und prüfen müssen, ob seine eigenen subjektiven Urlaubswünsche auch im Ersatzquartier erfüllt werden.
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass mit der Vereitelung der Reise zugleich fest stünde, daß der Kunde die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet habe. Auch wenn ein Erwerbstätiger während der geplanten Urlaubszeit seiner Berufsarbeit weiter nachginge oder eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durchführe, steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Er brauche also nicht zu beweisen, daß er zuhause geblieben sei.
Die Höhe der Entschädigung - hier die Hälfte des Reisepreises - hat der BGH ebenfalls gebilligt (Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03 (PM Nr. 3/2005).
Reisemängel am Urlaubsort

Wenn das Hotel nicht in traumhafter Lage, sondern in der Einflugschneise liegt, Kerbtiere das Badezimmer bevölkern, statt des Einzelzimmers ein Vierbettzimmer wartet, der Service, die Klimaanlage oder gleich die gesamte Stromversorgung ausgefallen sind, ist der Ärger vorprogrammiert.
Ist die (Pauschal-)Reise mangelhaft, kann der Reisende (neben anderen Mitteln, die ihm in diesem Fall zur Seite stehen können) eine Minderung des Reisepreises verlangen.
Eine Reise im Sinne von §§ 651a BGB liegt dann vor, wenn der Veranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen, also mindestens zwei wesentliche Reiseleistungen erbringen muss, z.B. den Flug und die Unterkunft im Hotel (sog. Pauschalreise).
Was aber
ist ein Reisemangel? Auch das ist im Gesetz geregelt: Um einen Mangel gemäß §
651c BGB handelt es sich, wenn der Reise eine zugesicherte Eigenschaft fehlt
oder sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Wer bei
seiner Reise einen Mangel feststellt, den er sich nicht gefallen lassen möchte,
sollte diesen, um später eine Minderung beanspruchen zu können, unverzüglich bei
der örtlichen Reiseleitung des Reiseveranstalters am Urlaubsort schriftlich
anzeigen und eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Es ist empfehlenswert,
sich den Empfang des Schreibens schriftlich bestätigen lassen. Der Mangel sollte
dabei aus Beweisgründen so genau wie irgend möglich beschrieben werden. Wenn
keine Reiseleitung vorhanden ist, ist es empfehlenswert, sich an den
Reiseveranstalter in Deutschland zu wenden.
Wie hoch ist die Minderung prozentual zu bewerten? Eine gesetzliche Festlegung gibt es nicht, kann es auch nicht geben, denn jeder Fall ist anders. Typische Minderungssätze für ebenso typische Fallkonstellationen sind in der berühmten Frankfurter Tabelle, die von der 24. Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts entwickelt wurde, geregelt. Sie beinhaltet kein geltendes Recht, sondern bietet Anhaltspunkte bei der Bestimmung des angemessenen Minderungsbetrages. Die Rechtsprechung greift vielfach auf sie zurück. Zur Bezifferung des angemessenen Minderungswertes ist aber stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Schwere des Mangels erforderlich.
Um eine solche Prüfung aber überhaupt erst ermöglichen zu können, ist es empfehlenswert, im Streitfall oder vor Gericht auf Beweismittel zurückgreifen zu können.
Das sind nicht nur Reisevertrag oder Buchungsbestätigung. Zu fragen ist auch: Sind Mitreisende vorhanden, die als Zeugen vernommen werden könnten? Gibt es Fotos oder Filme ? Gibt es Protokolle, die über die Mängel angefertigt wurden? Wurde die Reise nach einem Prospekt oder Katalog ausgesucht, aus dem sich entnehmen lässt, dass eine bestimmte Eigenschaft der Reise zugesichert wurde?
In jedem Falle gilt aber: Urlaubserinnerungen sind flüchtig. Das sieht auch der Gesetzgeber so und hat das Reisevertragsrecht deshalb mit sehr kurzen Fristen versehen. Ansprüche wegen Reisemängeln gem. §§ 651c bis 651f BGB müssen innerhalb einer Frist von einem Monat nach der vertraglich vereinbarten Reisebeendigung beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Die nähere gesetzliche Regelung dazu ist in § 651g BGB getroffen.
Preisanpassungsklauseln beim Reiseveranstalter
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. November 2002 über die Wirksamkeit von Anpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters entschieden. In der Klausel hatte sich der Veranstalter vorbehalten, "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt".
Der BGH hat die Klausel als unwirksam angesehen.
Nach Auffassung des BGH verstößt die angegriffene Preisanpassungsklausel gegen das durch § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB konkretisierte Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB). In einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen müsse zumindest klargestellt sein, welcher Preis Grundlage der Forderung nach einem erhöhtem Reisepreis ist. Diesem Grundsatz werde die Klausel nicht gerecht, weil sie mehrdeutig sei und die Auslegung zulasse , dass nicht nur die im Vertrag wie ausgeschrieben vereinbarten Preise, sondern sowohl die ausgeschriebenen als auch die im Vertrag von der Ausschreibung abweichenden Preise zur Grundlage des Erhöhungsverlangens genommen werden könnten. (Urteil vom 19. November 2002 X ZR 243/01 ,PM 119/2002 vom 19.11.2002)